Das neue Kapitel VIa des Anhang III Abschnitt I Verordnung (EG) Nr. 853/2004 regelt die Schlachtung im Herkunftsbetrieb von Rindern, Schweinen und Einhufern unter Nutzung einer mobilen Schlachteinheit europaweit.
Die Zusammenfassung: Es wird deutlich einfacher. Ein paar Zitate aus Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachtung 8/2021):
„Die Schlachtung ist gekoppelt an die Verwendung einer sogenannten mobilen Einheit, die nicht mehr Teil eines nach EU-Recht zugelassenen Schlachthofs sein muss […]“
„Je nach Genehmigung und Nutzungskonzept kann eine mobile Einheit für die Fixierung, Betäubung und Entblutung und den anschließenden Transport oder aber im einfachsten Fall nur für den Transport der Schlachtkörper zum Schlachthof eingesetzt werden. Das Fahrzeug muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: leicht zu reinigen und zu desinfizieren, auslaufsicher und beim Transport fest verschließbar.“
„Das Entbluten der Schlachttiere darf […] auf der Weide unter […] Voraussetzungen auch außerhalb der mobilen Einheit stattfinden […]“
„Das Tier kann hängend oder liegend entblutet werden. Beim Entbluten im Frfeien muss die mobile Schlachteinheit nicht zwingend über eine Winde, ein Handwaschbecken oder über ein Dach in Standhöhe für den Metzger besitzen [sic], sofern es sich um ein reines Transportfahrzeug handelt.“
Weitere Details folgen in Kürze auf weidefleisch.org